Ein Schlichtungsversuch nach Art. 1 vor Erhebung der Klage ist nur erforderlich, wenn die Parteien ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder ihre Niederlassung im selben Landgerichtsbezirk haben. Die Bezirke der Landgerichte München I und München II gelten insoweit als ein Landgerichtsbezirk.
Art. 2
Bayerisches SchlichtungsgesetzÖrtlicher Umfang der obligatorischen Schlichtung
Obligatorische Schlichtung als Prozessvoraussetzung
Stand 2000-04-25