Jurafuchs

Art. 9

Bayerisches Schlichtungsgesetz
Verfahrenseinleitung
Durchführung des Schlichtungsverfahrens vor dem Schlichter der Gütestelle nach Abschnitt II
Stand 2000-04-25
Das Schlichtungsverfahren wird auf Antrag eingeleitet. Der Antrag muss Namen und ladungsfähige Anschrift der Parteien, eine kurze Darstellung der Streitsache und den Gegenstand des Begehrens enthalten. Ihm sollen die für die förmliche Mitteilung erforderlichen Abschriften beigefügt werden.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →