Beamtinnen und Beamte sind von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen sie selbst oder Personen richten, zu deren Gunsten ihnen wegen familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht zustünde.
§ 52
LBGBefreiung von Amtshandlungen
Allgemeine Pflichten und Rechte
Stand 2010-11-09