Jurafuchs

§ 76

LBG
Mutterschutz, Elternzeit
Fürsorge und Schutz
Stand 2010-11-09
Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung
1.
der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen,
2.
der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte; dabei kann die Gewährung von beihilfegleichen Leistungen, von heilfürsorgegleichen Leistungen und die Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung festgelegt werden.

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