Die kommunalen Landesverbände sind in den Fällen des § 89 Abs. 1 bis 3 entsprechend zu beteiligen, wenn Fragen geregelt werden, welche die Gemeinden und Gemeindeverbände berühren.
§ 90
LBGBeteiligung der kommunalen Landesverbände
Siebter Teil Beteiligung der Gewerkschaften und Berufsverbände sowie der kommunalen Landesverbände
Stand 2010-11-09