Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die Beamtin oder der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt.
§ 6
LBGBeamtenverhältnis auf Probe
Zweiter Teil Beamtenverhältnis
Stand 2010-11-09