Eine beamtenrechtliche Entscheidung darf nur dann auf einer ausschließlich automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten beruhen, wenn weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.
§ 84
LBGVollständig automatisierte Entscheidungen
Personalaktendaten
Stand 2010-11-09