Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur bei landesübergreifender Abordnung, Versetzung und Umbildung von Körperschaften sowie bei einer Abordnung oder Versetzung aus einem Land in die Bundesverwaltung.
§ 13
BeamtStGGrundsatz
Länderübergreifender Wechsel und Wechsel in die Bundesverwaltung
Stand 2024-03-31