Jurafuchs

§ 19

BeamtStG
Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
Länderübergreifender Wechsel und Wechsel in die Bundesverwaltung
Stand 2024-03-31
(1)
Die Vorschriften des § 16 Abs. 1 und 2 und des § 17 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.
(2)
In den Fällen des § 16 Abs. 3 bleiben die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des § 16 Abs. 4.

Meine Notizen

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