Beamtinnen und Beamte haben das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie dürfen wegen Betätigung für ihre Gewerkschaft oder ihren Berufsverband nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden.
§ 52
BeamtStGMitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Stand 2024-03-31