Jurafuchs

§ 53

BeamtStG
Beteiligung der Spitzenorganisationen
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Stand 2024-03-31
Bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden sind die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände zu beteiligen. Das Beteiligungsverfahren kann auch durch Vereinbarung ausgestaltet werden.

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