Bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden sind die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände zu beteiligen. Das Beteiligungsverfahren kann auch durch Vereinbarung ausgestaltet werden.
§ 53
BeamtStGBeteiligung der Spitzenorganisationen
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Stand 2024-03-31