Die Bildung von Personalvertretungen zum Zweck der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen der Behördenleitung und dem Personal ist unter Einbeziehung der Beamtinnen und Beamten zu gewährleisten.
§ 51
BeamtStGPersonalvertretung
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Stand 2024-03-31