Das Beamtenverhältnis endet durch1.Entlassung,2.Verlust der Beamtenrechte,3.Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder4.Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 20 Zuweisung§ 22 Entlassung kraft Gesetzes →