Jurafuchs

§ 52

LBesG NRW
Zulage für Beamtinnen und Beamte im Außendienst der Steuerverwaltung
Stand 2024-10-29
(1)
Die folgenden Beamtinnen und Beamten in der Steuerverwaltung erhalten bis Besoldungsgruppe A 13 für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung eine Stellenzulage
a)
der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt,
b)
der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt.

Satz 1 gilt auch für die Prüfungsbeamtinnen und Prüfungsbeamte der Finanzgerichte, die überwiegend im Außendienst tätig sind.

(2)
Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 49 gewährt.

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