Jurafuchs

§ 63

LBesG NRW
Zulage für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
Stand 2024-10-29
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren erhalten, wenn sie sich als Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer bewährt haben, ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses eine nicht ruhegehaltfähige Zulage nach Anlage 15.

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