Die als künftig wegfallend bezeichneten Ämter (Anlage 5) dürfen nicht mehr verliehen werden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 88 Grundgehaltssätze der fortgeltenden Landesbesoldungsordnung H§ 90 Übergangsregelung durch die Neuregelung der Auslandsbesoldung →