Die Grundgehaltssätze der fortgeltenden Landesbesoldungsordnung H sind in der Anlage 11 zu diesem Gesetz ausgewiesen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 87 Übergangsregelungen für Professorinnen und Professoren, Rektorinnen undRektoren, Kanzlerinnen und Kanzler§ 89 Künftig wegfallende Ämter →