Jurafuchs

§ 22

BbgBKG
Sonderaufsicht
Aufsicht
Stand 2024-03-05
Sonderaufsichtsbehörde für die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden und die Ämter eines Landkreises ist der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde. Sonderaufsichtsbehörde für die kreisfreien Städte und die Landkreise sowie oberste Sonderaufsichtsbehörde ist das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium.

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