Jurafuchs

§ 36

BbgBKG
Brandschutz und Hilfeleistung auf Verkehrswegen
Abwehrender Brandschutz und Hilfeleistung
Stand 2024-03-05
Das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium kann einer amtsfreien Gemeinde, einer Verbandsgemeinde, einem Amt oder einer kreisfreien Stadt zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung im Brandschutz und in der Hilfeleistung bestimmte Einsatzbereiche auf Autobahnen, Kraftfahrstraßen, Wasserstraßen und Schienenwegen zuweisen.

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