Die im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen tragen die Kosten, die ihnen durch eine Mitwirkung nach diesem Gesetz entstehen. Das Land kann auf Antrag nach Maßgabe des Haushaltsplanes Zuschüsse gewähren.
§ 46
BbgBKGKosten der im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen, Zuwendungen des Landes
Kosten, Entschädigung
Stand 2024-03-05