Jurafuchs

§ 40a

BbgBKG
Externe Notfallpläne für Abfallentsorgungseinrichtungen
Vorbeugender Katastrophenschutz
Stand 2024-03-05
Für die Erstellung externer Notfallpläne für Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A im Sinne von § 22a der Allgemeinen Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584, 3594) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt § 40 Absatz 1 bis 4 entsprechend mit folgenden Maßgaben:
1.
§ 40 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anwendbar,
2.
der Unternehmer hat vor Inbetriebnahme einer Abfallentsorgungseinrichtung die zur Erstellung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen an den zuständigen Landkreis oder die zuständige kreisfreie Stadt zu übermitteln.

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