Jurafuchs

§ 37

BbgBKG
Vorbereitende Maßnahmen
Vorbeugender Katastrophenschutz
Stand 2024-03-05
(1)
Die unteren Katastrophenschutzbehörden treffen die notwendigen vorbereitenden Maßnahmen, um eine wirksame Katastrophenabwehr zu gewährleisten. Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere:
1.
Errichtung einer Katastrophenschutzleitung als Unterstützung der Gesamtführung nach § 7 mit einem Katastrophenschutzstab,
2.
Aufstellung und Unterhaltung von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes, insbesondere von Katastrophenschutzlagern,
3.
Durchführung von Aus- und Fortbildung ihrer Angehörigen des Katastrophenschutzes einschließlich des Stabspersonals,
4.
Aufstellung und Fortschreibung von Katastrophenschutzplänen und
5.
Durchführung von Katastrophenschutzübungen.
(2)
Absatz 1 gilt sinngemäß für die oberste Katastrophenschutzbehörde.

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