(1)
Das Land Bremen bildet unter dem Namen „Sonstiges Sondervermögen Gewerbeflächen des Landes Bremen (SVGewerbe)“ ein nicht rechtsfähiges sonstiges Sondervermögen nach dem Bremischen Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung.
(2)
Dem Sondervermögen werden die im Eigentum des Landes Bremen stehenden
1.
Gewerbegrundstücke
a)
in Gewerbegebieten nach § 8 der Baunutzungsverordnung,
b)
in Industriegebieten nach § 9 der Baunutzungsverordnung,
c)
in Mischgebieten nach §§ 6 und 7 der Baunutzungsverordnung, soweit die gewerbliche Nutzung überwiegt,
d)
in gewerblichen Entwicklungsbereichen gemäß dem Integrierten Flächenprogramm 2010,
e)
die im Flächennutzungsplan Bremen als gewerbliche Bauflächen dargestellt sind bzw. sich in der Planaufstellung befinden
sowie
2.
Veranstaltungsflächen
einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile zugewiesen.
Eine Konkretisierung der in Ziffer 1 a) bis e) vorgenommenen Definition und Zuordnung von Flächen als Gewerbegrundstücke erfolgt in Abgrenzung zu den Flächen anderer Sondervermögen durch die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation gemeinsam mit der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung und dem Senator für Finanzen sowie der Senatskanzlei im Rahmen der Erstellung der Eröffnungsbilanz des Sondervermögens Gewerbeflächen.
(3)
Zu- und Abgänge erfolgen im Rahmen der Bewirtschaftung des Sondervermögens.
(4)
Dem Sondervermögen fließen die Einnahmen aus der Verwaltung des Sondervermögens sowie die Einnahmen aus der Verwertung der nach Absatz 2 bezeichneten zugewiesenen Grundstücke einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile zu. Daneben können Zuführungen in das Sondervermögen aus dem Haushalt des Landes Bremen erfolgen.
(5)
Absatz 2 ist nicht anzuwenden auf
1.
Vermögen im Sinne des Absatzes 2, soweit es am 1. Januar 2003 anderen Sondervermögen oder Rechtsträgern des Landes zugewiesen ist,
2.
Gebäude und sonstige Anlagen, die durch Dritte in eigenem Namen und für eigene Rechnung errichtet oder finanziert wurden.
(6)
Das Sondervermögen trägt die öffentlichen Lasten im zugewiesenen Bereich.