Jurafuchs

§ 1

BremSVGewerbeG
Bestand
Stand 2025-09-22
(1)
Das Land Bremen bildet unter dem Namen „Sonstiges Sondervermögen Gewerbeflächen des Landes Bremen (SVGewerbe)“ ein nicht rechtsfähiges sonstiges Sondervermögen nach dem Bremischen Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung.
(2)
Dem Sondervermögen werden die im Eigentum des Landes Bremen stehenden
(3)
Zu- und Abgänge erfolgen im Rahmen der Bewirtschaftung des Sondervermögens.
(4)
Dem Sondervermögen fließen die Einnahmen aus der Verwaltung des Sondervermögens sowie die Einnahmen aus der Verwertung der nach Absatz 2 bezeichneten zugewiesenen Grundstücke einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile zu. Daneben können Zuführungen in das Sondervermögen aus dem Haushalt des Landes Bremen erfolgen.
(5)
Absatz 2 ist nicht anzuwenden auf
(6)
Das Sondervermögen trägt die öffentlichen Lasten im zugewiesenen Bereich.

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