Jurafuchs

§ 2

BremSVGewerbeG
Zweck und Umfang
Stand 2025-09-22
(1)
Das Sondervermögen dient dem Zweck, die in § 1 genannten und die durch Erwerb hinzukommenden Grundstücke und Flächen, darauf befindliche Gebäude und bauliche Anlagen nach kaufmännischen Grundsätzen zu bewirtschaften, zu erhalten, zu entwickeln und zu verwerten. Die Entscheidung über den Umfang und die Aufgabenbereiche, auf die sich der Zuständigkeitsbereich des Sondervermögens erstreckt, trifft der Senat.
(2)
Am 1. Januar 2003 bestehende Forderungen oder Verbindlichkeiten des Landes Bremen aus dem Erwerb, der Veräußerung, der Bebauung und der Vermietung und Verpachtung der Grundstücke und Flächen gehen auf das Sondervermögens über.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →