Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes Bremen, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 3 Stellung im Rechtsverkehr§ 5 Bewirtschaftung, Geschäftsführung →