(1)Das Sondervermögen kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden.(2)Für Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet das Land Bremen unbeschränkt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 2 Zweck und Umfang§ 4 Vermögenstrennung →