Jurafuchs

§ 5

BremSVGewerbeG
Bewirtschaftung, Geschäftsführung
Stand 2025-09-22
(1)
Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation bewirtschaftet das Sondervermögen.
(2)
Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation kann Bestimmungen über die Bewirtschaftung des Sondervermögens erlassen.
(3)
Das Sondervermögen stellt eine Erfolgsübersicht auf, aus der sich jeweils die auf die verschiedenen Untergliederungen des Sondervermögens entfallenden Anteile an den Erträgen und Aufwendungen ergeben. Gemeinsame Aufwendungen und Erträge sind sachgerecht aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht gesondert verrechnet werden.
(4)
Die Finanzierung der Geschäftsführung erfolgt zulasten des Sondervermögens.

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