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§ 1

Verordnung zur Durchführung des Bremischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (Bremische Vergabeverordnung - BremVergV)
Repräsentative Tarifverträge
Stand 2020-11-12
(1)
Die Feststellung, welche Tarifverträge als repräsentativ im Sinne des § 10 Absatz 3 Satz 1 des Tariftreue- und Vergabegesetzes anzusehen sind, trifft vorbehaltlich des Absatzes 9 die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa. Die Entscheidung wird durch den jeweils zuständigen Beirat vorbereitet.
(2)
Als am Ort der Leistung repräsentativ gilt derjenige Tarifvertrag, der für mehr als 25 Prozent der am Ort der Leistung tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund seines räumlichen, sachlichen und persönlichen Geltungsbereichs Anwendung findet. Repräsentativ ist in der Regel derjenige Tarifvertrag, der die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfasst. Sofern mehrere Tarifverträge nach der Zahl der erfassten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unwesentlich voneinander abweichen, sind alle diese Tarifverträge repräsentativ.
(3)
Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa führt im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs auf Straße und Schiene sowie im Bereich des Bauwesens jeweils eine Liste der repräsentativen Tarifverträge. Diese Listen sind die ausschließliche Grundlage für die Auswahl eines repräsentativen Tarifvertrages durch den Auftraggeber nach § 10 Absatz 3 Satz 1 des Bremischen Tariftreue- und Vergabegesetzes . Diese Listen gelten solange fort, bis für den jeweiligen Bereich eine aktualisierte Liste im Internet veröffentlicht worden ist.
(4)
Es werden ein Beirat für den Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs auf Straße und Schiene sowie ein Beirat im Bereich des Bauwesens gebildet. Die Beiräte geben der Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa Empfehlungen. Die Empfehlungen bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Mehrheitsbeschluss). Ein Beirat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Gelangt ein Beirat zu keiner Empfehlung, so kann er die Beratung auf einen erneuten Sitzungstermin vertagen. Der Senator lädt nach einer angemessenen Frist und unter Beachtung der Ladungsfrist zu einem erneuten Termin ein.
(5)
Gibt ein Beirat auch in seiner zweiten Sitzung keine Empfehlung ab, trifft vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 9 die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa die Feststellung nach Absatz 1 ohne Vorbereitung durch den Beirat.
(6)
Jeder Beirat besteht aus sechs Mitgliedern. Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa beruft in jeden Beirat je drei Mitglieder und je drei stellvertretende Mitglieder auf Vorschlag des Deutschen Gewerkschaftsbundes Region Bremen - Elbe-Weser und der Unternehmerverbände im Lande Bremen e.V. für die Dauer von fünf Jahren. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig.
(7)
Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa führt die Geschäfte der Beiräte. Der jeweilige Beirat ist bei Bedarf oder auf Verlangen von drei Mitgliedern einzuberufen. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung schriftlich mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Eine Bedienstete oder ein Bediensteter der Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa leitet die Sitzungen der Beiräte.
(8)
Jeder Beirat gibt sich mit Mehrheitsbeschluss eine Geschäftsordnung. Darin kann er sich für eine Methode entscheiden, wie er die Empfehlung über die Repräsentativität der Tarifverträge vorbereiten will. Darüber hinaus kann er sich ein Einigungsverfahren geben, für den Fall, dass er in der ersten Sitzung keine Empfehlung abgibt.
(9)
Sofern die Geschäftsordnung nach Absatz 8 ein Einigungsverfahren festschreibt, so hat diese den Einsatz eines Schlichters vorzusehen. Gibt der Beirat nach durchgeführtem Einigungsverfahren auch in der zweiten Sitzung keine Empfehlung ab, entscheidet der Senat über die Feststellung nach Absatz 1.

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