Diese Verordnung findet keine Anwendung auf öffentliche Aufträge, deren Vergabe bereits vor dem 21. Oktober 2010 eingeleitet worden ist.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 6 Datenübermittlung§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten →