Jurafuchs

§ 2

BremVergV
Register
Stand 2020-11-12
(1)
Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa führt ein Register über Unternehmen, die von der Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 17 Absatz 4 des Tariftreue- und Vergabegesetzes ausgeschlossen sind.
(2)
Auftraggeber oder die Sonderkommission Mindestlohn geben die von ihnen ausgeschlossenen Unternehmen der das Register führenden Stelle unverzüglich unter Mitteilung der folgenden Daten bekannt:
1.
meldende Stelle,
2.
Datum und Aktenzeichen oder Vergabenummer,
3.
Name und Rufnummer des Bearbeiters,
4.
betroffenes Unternehmen oder die betroffene selbständige Niederlassung mit Anschrift,
5.
Gewerbezweig oder Branche,
6.
Handelsregisternummer,
7.
Ausschlussbeginn,
8.
Ausschlussende und
9.
Rechtsgrundlage für den Ausschluss.

Die das Register führende Stelle nimmt den Ausschluss in das Register auf.

(3)
Der Auftraggeber oder die Sonderkommission Mindestlohn, der oder die nach Absatz 2 über den Ausschluss eines Unternehmens entschieden hat, ist nach der Eintragung befugt, die Dauer des Ausschlusses zu verkürzen oder den Ausschluss aufzuheben. § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und Abschnitt 2 § 6f EU der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A gelten entsprechend.

Entscheidungen nach Satz 1 sind der das Register führenden Stelle unverzüglich mitzuteilen.

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