Jurafuchs

§ 2

Verordnung zur Durchführung des Bremischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (Bremische Vergabeverordnung - BremVergV)
Register
Stand 2020-11-12
(1)
Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa führt ein Register über Unternehmen, die von der Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 17 Absatz 4 des Tariftreue- und Vergabegesetzes ausgeschlossen sind.
(2)
Auftraggeber oder die Sonderkommission Mindestlohn geben die von ihnen ausgeschlossenen Unternehmen der das Register führenden Stelle unverzüglich unter Mitteilung der folgenden Daten bekannt:

Die das Register führende Stelle nimmt den Ausschluss in das Register auf.

(3)
Der Auftraggeber oder die Sonderkommission Mindestlohn, der oder die nach Absatz 2 über den Ausschluss eines Unternehmens entschieden hat, ist nach der Eintragung befugt, die Dauer des Ausschlusses zu verkürzen oder den Ausschluss aufzuheben. § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und Abschnitt 2 § 6f EU der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A gelten entsprechend.

Entscheidungen nach Satz 1 sind der das Register führenden Stelle unverzüglich mitzuteilen.

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