(1)
Bevor ein Zuschlag erteilt wird, hat der Auftraggeber festzustellen, ob der bestplatzierte Bieter, einer seiner bereits benannten Nachunternehmer oder die Mitglieder einer Bietergemeinschaft im Register eingetragen sind. Die Abfrage nach Satz 1 steht bei Aufträgen mit einem Auftragswert von weniger als 10 000 Euro im Ermessen des Auftraggebers.
(2)
Auf Anfrage der Auftraggeber teilt die das Register führende Stelle die über den Bieter, die benannten Nachunternehmer oder die Mitglieder einer Bietergemeinschaft gespeicherten Daten unverzüglich mit. Erhält der Auftraggeber innerhalb von drei Werktagen von der das Register führenden Stelle keine Mitteilung, so kann er davon ausgehen, dass über den Bieter, die benannten Nachunternehmer oder die Mitglieder einer Bietergemeinschaft keine Eintragung im Register vorliegt.
(3)
Die Register führende Stelle erteilt jedem Unternehmen auf Verlangen jederzeit Auskunft über die Daten, die über das Unternehmen im Register gespeichert sind und über die Herkunft der Daten.