(1)
Im Register werden die von den Auftraggebern nach § 2 Absatz 2 übermittelten Daten elektronisch gespeichert. Unrichtige Daten werden berichtigt.
(2)
Ist der Ausschluss eines Unternehmens nach § 2 Absatz 3 aufgehoben oder ist die Ausschlussfrist abgelaufen, werden die Daten unverzüglich gelöscht.