(1)
Der Eigentümer und der sonstige Verfügungsberechtigte sind verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Denkmalschutzes notwendig sind.
(2)
Denkmalschutzbehörden und Denkmalfachbehörden sind nach vorheriger Benachrichtigung der Eigentümer und der Besitzer berechtigt, Grundstücke und zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein Kulturdenkmal auch Wohnungen zu betreten, soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes notwendig ist. Sie dürfen geschützte Kulturdenkmäler und Anlagen, bei denen Anlass zu der Annahme besteht, dass sie nach § 3 zu schützen sein werden, besichtigen und die notwendigen Erfassungsmaßnahmen durchführen. Die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.