Soweit Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes enteignende Wirkung haben, ist eine angemessene Entschädigung zu zahlen. § 20 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 21
BremDSchGSonstige entschädigungspflichtige Maßnahmen
Enteignung und Entschädigung
Stand 2018-12-22