Jurafuchs

§ 20

Bremisches Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmäler, (Bremisches Denkmalschutzgesetz - BremDSchG)
Enteignung
Enteignung und Entschädigung
Stand 2018-12-22
(1)
Die Enteignung ist zulässig zu Gunsten des Landes oder einer Stadtgemeinde, wenn und soweit auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann, dass
(2)
Die Enteignung kann auf Zubehör, das mit der Hauptsache eine Einheit bildet, ausgedehnt werden.
(3)
Ein beweglicher Bodenfund kann enteignet werden, wenn
(4)
Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten.
(5)
Für das Enteignungs- und Entschädigungsverfahren und für die bei einer Enteignung zu leistende Entschädigung gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes für die Freie Hansestadt Bremen . Antragsberechtigt ist die obere Denkmalschutzbehörde.

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