Jurafuchs

§ 22

Bremisches Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmäler, (Bremisches Denkmalschutzgesetz - BremDSchG)
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
Stand 2018-12-22
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2)
Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen

um ein Tätigwerden der nach diesem Gesetz zuständigen Behörden zu erwirken oder zu verhindern.

(3)
Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Vorbereitung oder Begehung einer Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.
(4)
Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in besonders schweren Fällen bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörden nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Denkmalschutzbehörden nach § 4 Absatz 1.

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