(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2)
Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen
um ein Tätigwerden der nach diesem Gesetz zuständigen Behörden zu erwirken oder zu verhindern.
(3)
Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Vorbereitung oder Begehung einer Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.
(4)
Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in besonders schweren Fällen bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörden nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Denkmalschutzbehörden nach § 4 Absatz 1.