(1)
Denkmalfachbehörden sind das Landesamt für Denkmalpflege und die Landesarchäologie.
(2)
Den Denkmalfachbehörden obliegt es, die Kulturdenkmäler nach § 2 nach anerkannten wissenschaftlichen Standards zu erfassen, zu erforschen, zu dokumentieren und zu pflegen sowie ihre Erkenntnisse in geeigneter Form der Öffentlichkeit zu vermitteln. § 4 Absatz 5 gilt entsprechend.
(3)
Die Denkmalfachbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Fachwerkstätten einrichten und betreiben.