Jurafuchs

§ 8

Bremisches Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmäler, (Bremisches Denkmalschutzgesetz - BremDSchG)
Vorläufiger Schutz
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2018-12-22
(1)
Teilt die Denkmalfachbehörde dem Eigentümer oder dem Erbbauberechtigten oder Nießbraucher die Absicht der Einleitung eines Unterschutzstellungsverfahrens über ein Kulturdenkmal nach § 2 mit, unterliegt das Kulturdenkmal ab Zugang der Mitteilung vorläufig den Schutzvorschriften dieses Gesetzes (vorläufiger Schutz). Die Denkmalfachbehörde weist in ihrer Mitteilung auf den vorläufigen Schutz hin. § 7 Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(2)
Der vorläufige Schutz entfällt, wenn das Kulturdenkmal nicht binnen 6 Monaten nach der Mitteilung nach Absatz 1 unter Denkmalschutz gestellt wird.

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