Jurafuchs

§ 15

EigBG
Änderung und Ausführung des Wirtschaftsplans
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
Stand 1992-01-08
(1)
Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn sich im Laufe des Wirtschaftsjahres zeigt, daß trotz Ausnutzung von Sparmöglichkeiten
1.
das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird,
2.
zur Deckung des Liquiditätsbedarfs höhere Zuschüsse der Gemeinde oder höhere Kredite erforderlich werden,
3.
weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen,
4.
eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird; dies gilt nicht für eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften.

Für die Änderung des Wirtschaftsplans gelten die Vorschriften für den Wirtschaftsplan entsprechend.

(2)
Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen des Erfolgsplans bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses, sofern sie nicht unabweisbar sind. Das gleiche gilt für erhebliche Mehrausgaben bei einzelnen Investitionsvorhaben, sofern sie nicht unabweisbar sind.

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