Jurafuchs

§ 8

EigBG
Aufgaben des Betriebsausschusses
Verfassung und Verwaltung
Stand 1992-01-08
(1)
Der Betriebsausschuß berät alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs vor, die der Entscheidung des Gemeinderats vorbehalten sind.
(2)
Soweit nicht nach § 9 der Gemeinderat oder nach § 5 Abs. 1 Satz 2 die Betriebsleitung zuständig ist, entscheidet der beschließende Betriebsausschuß über
1.
die Einstellung und Entlassung der beim Eigenbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer, die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit bei einem Arbeitnehmer sowie die Festsetzung des Entgelts, sofern kein Anspruch auf Grund eines Tarifvertrags besteht,
2.
die Verfügung über Vermögen des Eigenbetriebs,
3.
den Abschluß von Verträgen,
4.
die allgemeine Festsetzung von Tarifen,
5.
die Festsetzung der allgemeinen Lieferbedingungen,
6.
sonstige wichtige Angelegenheiten des Eigenbetriebs.
(3)
Die Betriebssatzung kann
1.
die Zuständigkeiten des Betriebsausschusses näher bestimmen,
2.
Aufgaben nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise dem Bürgermeister oder der Betriebsleitung übertragen,
3.
Aufgaben nach Absatz 2 Nr. 4 bis 6 der Entscheidung des Gemeinderats vorbehalten,
4.
bestimmen, daß der Betriebsausschuß in bestimmten Angelegenheiten andere Ausschüsse zu beteiligen hat.

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