Jurafuchs

§ 4

EigBG
Betriebsleitung
Verfassung und Verwaltung
Stand 1992-01-08
(1)
Für den Eigenbetrieb kann eine Betriebsleitung bestellt werden. Die Betriebssatzung kann bestimmen, daß die Betriebsleitung eine andere Bezeichnung führt.
(2)
Die Betriebsleitung besteht aus einem oder mehreren Betriebsleitern. Die Betriebsleiter können auch in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden; die Amtszeit beträgt acht Jahre. Der Gemeinderat kann einen Betriebsleiter zum Ersten Betriebsleiter bestellen.
(3)
Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Betriebsleitung entscheidet der Erste Betriebsleiter, soweit die Betriebssatzung nichts anderes bestimmt. Ist kein Erster Betriebsleiter bestellt, bestimmt die Betriebssatzung, wie bei Meinungsverschiedenheiten zu verfahren ist.
(4)
Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung regelt der Bürgermeister mit Zustimmung des Betriebsausschusses durch eine Geschäftsordnung.

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