(1)
Für die Angelegenheiten des Eigenbetriebs kann ein beratender oder beschließender Ausschuß des Gemeinderats (Betriebsausschuß) gebildet werden. Die Betriebssatzung kann bestimmen, daß der Betriebsausschuß eine andere Bezeichnung führt.
(2)
Für mehrere Eigenbetriebe einer Gemeinde kann ein gemeinsamer Betriebsausschuß gebildet werden.
(3)
Die Betriebsleitung ist auf Verlangen verpflichtet, zu den Beratungsgegenständen des Betriebsausschusses Stellung zu nehmen und Auskünfte zu erteilen.