(1)
Das Innenministerium erläßt die Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes, ferner Rechtsverordnungen über
1.
den Nachweis und die Erhaltung des Sondervermögens, die Ausstattung mit Eigenkapital sowie die Bildung von Rücklagen, insbesondere für Erneuerungen und Erweiterungen,
2.
die Kassenwirtschaft, insbesondere die Errichtung einer Sonderkasse und die gemeinsame Bewirtschaftung von Kassenmitteln durch die Gemeindekasse,
3.
die Grundsätze für die Aufstellung, die Gliederung und den Inhalt des Wirtschafts- und Finanzplans sowie die Ausführung des Wirtschaftsplans,
4.
die Grundsätze für die Buchführung und die Kostenrechnung,
5.
den Jahresabschluß und den Lagebericht,
6.
die Anforderungen an den Inhalt der Beschlüsse zur Feststellung des Jahresabschlusses und über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrags.
(2)
Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 des Landeskrankenhausgesetzes geführten Krankenhäuser und der Pflegeeinrichtungen bestimmen.