(1)
Der Gemeinderat entscheidet unbeschadet seiner Zuständigkeit in den Fällen des § 39 Abs. 2 der Gemeindeordnung über
1.
die Gewährung von Darlehen des Eigenbetriebs an die Gemeinde,
2.
die Entlastung der Betriebsleitung sowie die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrags,
3.
die Bestimmung eines Abschlussprüfers im Fall einer Jahresabschlussprüfung.
Eine Übertragung dieser Aufgaben auf beschließende Ausschüsse ist ausgeschlossen.
(2)
Ist für den Eigenbetrieb kein beschließender Betriebsausschuß gebildet, entscheidet der Gemeinderat auch in den nach diesem Gesetz dem beschließenden Betriebsausschuß obliegenden Angelegenheiten, soweit diese nicht durch Betriebssatzung auf andere beschließende Ausschüsse übertragen werden. Aufgaben nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 können durch Betriebssatzung auch auf den Bürgermeister oder die Betriebsleitung ganz oder teilweise übertragen werden.