Jurafuchs

§ 1

Enteignungsgesetz für die Freie Hansestadt Bremen
Stand 2018-10-26
(1)
Nach diesem Gesetz kann gegen Entschädigung enteignet werden, wenn die Enteignung
(2)
Wird nach diesem Gesetz enteignet, so können Grundstücke zur Entschädigung in Land durch Enteignung beschafft und durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte im Wege der Enteignung ersetzt werden.

Meine Notizen

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