Jurafuchs

§ 11

Enteignungsgesetz für die Freie Hansestadt Bremen
Stand 2018-10-26
Soweit in anderen Gesetzen auf Bestimmungen der mit diesem Gesetz aufgehobenen Gesetze verwiesen wird, treten an ihre Stelle die Vorschriften dieses Gesetzes bezw. des Bundesbaugesetzes in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →