Soweit in anderen Gesetzen auf Bestimmungen der mit diesem Gesetz aufgehobenen Gesetze verwiesen wird, treten an ihre Stelle die Vorschriften dieses Gesetzes bezw. des Bundesbaugesetzes in ihrer jeweils gültigen Fassung.
§ 11
Enteignungsgesetz für die Freie Hansestadt BremenStand 2018-10-26