(1)
Soweit nicht nach anderen Vorschriften ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist, hat die Enteignungsbehörde mit dem Enteignungsbeschluß einen Plan festzustellen, der das die Enteignung rechtfertigende Vorhaben darstellt.
(2)
Die Enteignungsbehörde hat den Plan mit den ihn erläuternden Unterlagen vor Einleitung des Enteignungsverfahrens für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung sind in den bremischen Tageszeitungen mit dem Hinweis öffentlich bekanntzumachen, daß Einwendungen und Anregungen während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift der Enteignungsbehörde vorgebracht werden können.
(3)
Uber die Einwendungen und Anregungen wird im Enteignungsbeschluß entschieden.