Die Enteignung ist im Einzelfall nur zulässig, wenn der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann. Die §§ 87, Absatz 2, 90 - 92 und 102 des Bundesbaugesetzes gelten entsprechend.
§ 4
Enteignungsgesetz für die Freie Hansestadt BremenStand 2018-10-26