Jurafuchs

§ 4

Enteignungsgesetz für die Freie Hansestadt Bremen
Stand 2018-10-26
Die Enteignung ist im Einzelfall nur zulässig, wenn der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann. Die §§ 87, Absatz 2, 90 - 92 und 102 des Bundesbaugesetzes gelten entsprechend.

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