(1)
Enteignungsbehörde ist die für Enteignungsverfahren nach dem Bundesbaugesetz zuständige Behörde.
(2)
Für Enteignungen nach dem Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz) vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1451) ist die Energieaufsichtsbehörde zuständig. An ihren Entscheidungen wirken ehrenamtliche Beisitzer (§ 104 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes) nicht mit.
(3)
Für das Enteignungsverfahren gelten die §§ 107 - 122, 145, 146 und 149 - 154 des Bundesbaugesetzes entsprechend.