Verwaltungsakte nach diesem Gesetz können nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Die §§ 157, Absatz 1 Satz 2, Absätze 2-4 sowie 158-171 des Bundesbaugesetzes gelten entsprechend.
§ 8
Enteignungsgesetz für die Freie Hansestadt BremenStand 2018-10-26