Jurafuchs

§ 8

Enteignungsgesetz für die Freie Hansestadt Bremen
Stand 2018-10-26
Verwaltungsakte nach diesem Gesetz können nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Die §§ 157, Absatz 1 Satz 2, Absätze 2-4 sowie 158-171 des Bundesbaugesetzes gelten entsprechend.

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